Allgemeine Geschäftsbedingungen FOTOSTUDIO HORAK

 

Präambel

Alexandra Horak ist Inhaberin des nicht protokollierten Einzelunternehmens  Fotostudio Horak“ (im Folgenden „Studio Horak“).

 

1. Geltung

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Studio Horak gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschließlich im Rahmen zukünftiger Rechtsbeziehungen, ohne dass es dazu einer weiteren Vereinbarung bedarf. Es gilt jeweils die jüngste Fassung.

1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für von Studio Horak auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc).

1.3. Den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen, sofern sie mit den vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht im Einklang stehen. Im Falle eines Widerspruchs gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Studio Horak.

 

2. Angebote

Die Angebote von Studio Horak sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung durch Studio Horak zustande (eine Auftragsbestätigung per Telefax oder E-Mail entspricht diesem Erfordernis). Vertragsinhalt ist ausschließlich, was schriftlich vereinbart wurde. Ein vertragliches Rücktrittsrecht besteht - sofern nicht nachstehend abweichend vereinbart - nicht.

 

3. Urheberrechtliche Bestimmungen

3.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs 2, 73ff UrhG) stehen Studio Horak zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars und einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung gemäß Punkt 3.2. als erteilt. Der Vertrags­partner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließliche), nicht übertragbare oder abtretbare Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

3.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc) ver­pflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: 

Foto: © studio horak/Sandra Horak, Wien und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. 

Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

3.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Studios Horak.

3.4. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.

3.5. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kost­spieligen Produkten (zB Kunstbücher) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.

 

4. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

4.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc) steht Studio Horak zu. Dieses überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 3.1. als erteilt.

4.2. Studio Horak ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung gemäß Punkt 3.2. anzubringen bzw zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).

4.3.Studio Horak wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

 

5. Ansprüche Dritter

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (zB Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc) oder Personen (zB Modelle) hat mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung der Vertragspartner zu sorgen. Er hält Studio Horak diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. 

 

6. Verlust und Beschädigung

6.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und das seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc) haftet Studio Horak nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl der Vertragspartner. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; Studio Horak haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

6.2. Punkt 6.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc) und übergebene Produkte und Requisiten. 

 

7. Leistung und Gewährleistung

7.1. Es besteht ein gesetzliches Gewährleistungsrecht (§§ 922ff ABGB), welches gegenüber Vertragspartnern, die Verbraucher im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sind, durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingeschränkt wird.

7.2. Studio Horak wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist Studio Horak hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

7.3. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet Studio Horak nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.4. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht von Studio Horak beeinflusst werden können, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc. und steht dem Studio Horak insbesondere das vereinbarte Honorar in voller Höhe zu.

7.5. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

7.6. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

7.7. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch Studio Horak zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie von Studio Horak abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel (zB Farbdifferenzen bei Nachbestellung) wird nicht gehaftet. Punkt 5.1. gilt entsprechend.

7.8. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 6.1. entsprechend.

 

8. Werklohn

8.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht Studio Horak ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zu.

8.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. 

8.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc), auch wenn deren Beschaffung durch Studio Horak erfolgt, bzw im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen sind gesondert zu bezahlen.

8.4. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc) sind im vereinbarten Honorar im Zweifel nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

 

9. Lizenzhonorar

9.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht Studio Horak im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert zu.

9.2. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Ver­schulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.

 

10. Zahlung

10.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Sofern ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc) gilt die Zahlung erst mit Bestätigung des Zahlungseingangs durch Studio Horak als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.

10.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

10.3. Dem Vertragspartner steht kein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht zu. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen gegen Studio Horak an Dritte abzutreten.

10.4. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche - Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr der am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Basiszinssatz für das gesamte Kalenderjahr maßgebend.

10.5. Mahnspesen und die Kosten - auch außergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.

 

11. Stornierung

11.1. Eine Stornierung ist nur gültig, wenn diese schriftlich per E-Mail an office@studiohorak.at bis 72 Stunden vor dem vereinbarten Auftragsbeginn erfolgt. In diesem Fall ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Honorar des Studio Horak zu entrichten.

11.2. Erfolgt die Stornierung nicht in der in Punkt 10.1. beschriebenen Form oder nicht fristgemäß ist ein Ausfallhonorar in Höhe von 100% des vereinbarten Grundhonorars fällig. Allfällige Gut­scheine verfallen in diesem Fall. Studio Horak behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend den ihm entstandenen Kosten, zu berechnen. 

11.3. Kosten für Zusatzbestellungen wie zB Miete zusätzlicher Studioräume, Visagisten usw werden zusätzlich berechnet, unabhängig des dem Studio Horak zustehenden Honorars. Eine Stornierung ist diesbezüglich nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

 

12. Schlussbestimmungen

12.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz von Studio Horak. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden. Im Übrigen ist österreichisches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts (IPR) und dem UN-Kaufrecht anwendbar.

12.2. Abänderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen und sonstiger Verträge mit Studio Horak bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

12.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

12.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

 

Wien, am 14.5.2019

 

Inhaberin: Alexandra Horak

Am Meisenbühel 12, Haus 8

1130 Wien 

mobil: +43 (0)699 / 18 79 59 00

E-Mail: office@studiohorak.at

 

 

 

Wissenswertes und nützliche Links

Urheberrechtsgesetz (Bundesgesetz)

Wissenswertes zum Urheberrecht (TU Wien)

 

Umgang mit neuen Medien - 30 häufig gestellte Fragen & Antworten (BM für Bildung und Frauen)